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4.2. Die Rochlitzer “Local-Armen-Ordnung” von 1842
Wie bereits in den vorangegangenen Kapiteln ausführlich beschrieben, nahmen die kommunalen Schwierigkeiten in der Zeit des Pauperismus durch Krieg, Handels- und Wirtschaftskrisen und dem Zerfall
bestehender sozialer Strukturen in Stadt und Land zu. “Die christliche Einstellung und die kirchlichen Institutionen erwiesen sich als ungeeignet, der von Bettlern und umherziehendem Volk ausgehenden Gefahr
für die Sicherheit des Eigentums und die öffentliche Ordnung entgegenzuwirken. Beruhte das Almosengeben und die caritative Hilfsbereitschaft auf der Sichtbarkeit des Elends, so wurde die Tendenz immer stärker,
das ‚Gesindel‘ von der Straße zu entfernen.” (Landwehr, 1983, S.12) Die Stein–Harden-bergschen Reformen gingen auch an Sachsen nicht vorbei. Bis zur Revolution von 1848 war das aufstrebende
Bürgertum bemüht, “eine neue Ordnung des Armenwesens nach eigenen Interessen gegen die herkömmliche Armenpflege durchzusetzen”.(S.13) Als Resultat der vorher genannten gesellschaftlichen
Entwicklungstendenzen entstanden die Armenordnungen der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts.
Am 22. Oktober 1840 wurde die “Armenordnung für das Königreich Sachsen” erlassen. (Anlage Nr. 8) Dabei gab sich der König die Ehre in der Präambel zum Gesetz zu verkünden:
“WIR, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen etc. etc. etc.
haben für zeitgemäß befunden, die bisher wegen des Armen- und Bettelwesens im Lande bestandenen Gesetze und Anordnungen einer Revision zu unterwerfen, und die noch anwendbaren Bestimmungen
derselben in Verbindung mit den für nöthig erachteten neuen Vorschriften in eine allgemeine Armenordnung zusammen zu fassen, verordnen daher nach vernommenen Erachten und, soweit nöthig, mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: ...” (A8, S.1) und im Abschnitt I wurden auch gleich die wichtigsten Veränderungen herausgestellt.
Die öffentliche Armenpflege übertrug man an die Gemeinden, schon mit dem Subsidiaritätsprinzip, daß der Staat nur vermittelnd eintreten sollte, wenn es nötig war.
Als Zweck wurde bestimmt “1) der Verarmung einzelner Individuen, so viel möglich, zuvorzukommen, 2) die Unterstützung der schon Verarmten, 3) die Aufsicht über diejenigen, welche der öffentlichen
Armenversorgung anheim gefallen sind.” (A8, S.1f) Der Abschnitt II, §4 untermauerte noch einmal “Öffentliche Armenunterstützung ist subsidiarisch”. “Nur derjenige Arme, welcher seinen nothdürftigen
Lebensunterhalt ganz oder zum Theil nicht von andern, den Rechten nach oder zufolge besonderer Verbindlichkeit, dazu verpflichteten Privatpersonen oder Corporationen erlangen kann, auch solchen von
andern nicht freiwillig empfängt, und sich ebenso wenig selbst nothdürftig ernähren kann, hat auf öffentliche Unterstützung Anspruch.” (A8, S.2) Der §8 betonte die Verpflichtung des Heimatortes zur öffentlichen Armenversorgung.
Die Finanzierung sollte über die “Armencasse des Heimathbezirks” durch “theils ordentliche, theils außerordentliche” Einnahmen erfolgen (§9 u. §12). Genauere Ausführungen dazu sind in der Anlage Nr. 8 §13 nachzulesen.
Besonders wichtig erscheint mir der Abschnitt IV, der nähere Bestimmungen und auch Unterscheidungen zu den
“arbeitsfähigen und arbeitswilligen Armen” und den “arbeitsfähigen und arbeitsscheuen Armen” unternahm. Auch die zeitliche
Begrenzung (§32) der öffentlichen Armenunterstützung und die konkrete Aufzählung der Gegenstände der Armenpflege (§33) sind bemerkenswert.
Auf der Basis dieses Gesetzes erließen der “Stadtrath und die Stadtverordneten von Rochlitz” 1842 die “Local – Armen –
Ordnung für die Stadt Rochlitz”. (Anlagen Nr. 9 und 10) Sie stellte die bedeutendste Gesetzlichkeit zum Armenwesen der
Stadt in dieser Zeit dar. Ich möchte deshalb die wichtigsten Passagen in dieses Kapitel einbinden, um ein mühevolles Blättern für den Leser abzuwenden.
Local – Armen - Ordnung für die Stadt Rochlitz
(nach einer Akte von 1842)
Zur Errichtung einer Local – Armen – Ordnung bei der Stadt Rochlitz wird hiermit folgendes festgesetzt.
I.,
Leitung des Armenausschus.
Die Leitung des Armenausschus in den Heimathbezirken der Stadt und Amtsvorstadt Rochlitz mit dem städtischen Anbaue Günter
Kopritz liegt dem Stadtrathe nach Vorschrift der allgemeinen Städte-Ordnung ob; welche die Verwaltung des Armenausschus unter Mitwirkung des Armen – Vereins stellt.
II.,
Zusammensetzung des Armenvereins.
Der Armenverein wird, wie seither, zusammengesetzt aus
1.) einem Rathsmitgliede als Vorsitzender und dem besoldeten Rathmanne als Protokollanten;
2.) den Vorständen der übrigen hiesigen Behörden, welche auch auf Ersuchen des Stadtraths den Vortrag machen mögen;
3.) dem königl. Bezirksarzte,
4.) aus Geistlichen und Schullehrern nach freier Wahl des schon bestehenden Vereins und
5.) aus mehrern Mitgliedern der Bürger- und Einwohnerschaft, ebenfalls nach freier Wahl des Vereins, sowie
6.) aus einer Deputation der Gemeindevertreter, dermaln 2. Stadtverordneten und 1. Amtsvorstädtischen Deputierten, nach
bevorstehender Vereinigung der Amtsvorstadt mit der Stadt in communierlicher und polizeilicher Beziehung aber aus 3. Stadtverordneten, nach deren Wahl.
Dem Landesgesetze folgend unterlag das Armenwesen dem Stadtrate. In diesem Zusammenhang können zwei Begriffe nicht
ganz auseinandergehalten werden. Dies ist zum einen der Armenausschuß und zum anderen der Armenverein oder oft auch
Armen-Unterstützungs-Verein. Nach den mir vorliegenden Erkenntnissen ist das eine Personalunion aus den von den
Stadtverordneten gewählten Mitgliedern des Armenausschusses und von verschiedenen anderen Gremien hinzugewählte,
bestimmte oder entsandte Vertreter. Die von mir später zu zitierende Geschäftsordnung des Armenausschusses weist nämlich eine ähnliche Zusammensetzung auf, wie die unter §II., geforderte Zusammensetzung des Armenvereins der
Lokalarmenordnung.
Mit den “Heimathbezirken” sind die Stammbezirke der Innenstadt gemeint, wie sie auch in den Einnahmen- und
Ausgabenlisten der Armenakten zu finden sind. Das wären vor allem die Einwohner der “Sommer-Seite, der Sommer- und
Mittelseite, der Winter-Seite, der Brücken-Straße, der Bleiche und Land-Straße, der Unter-Vorstadt, der Fischer-Straße,
der Ober-Vorstadt, der Breite-Straße und der Pfahl-Bürger”. (KA Wbg, Akte 4187, 1772) Es ist nach diesen Listen auch
anzunehmen, daß dies der Einteilung der Armenbezirke in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in Rochlitz entsprach, wofür dann die Armenbezirksvorsteher zuständig waren, mit der Besonderheit:
“Die zwischen Schloß und Leipziger Straße/Mühlgasse gelegene Amtsvorstadt stand unter der Verwaltung des Amtes, für
das sie die Vorstadt schlechthin war. ... Die rechtliche Sonderstellung erlosch in Etappen.” (Baumbach, 1994, S.13) Obwohl
dieser Stadtteil am 5.4.1838 eingemeindet wurde, gab es weiterhin Priviliegien wie eine eigene Feuerwehr bis 1861 und der eigene Salzmarkt bis 1870.
III.,
Geschäftsgegenstände des Armenvereins
Die mit dem Armen-Vereine zu berathenden und beziehendlich von demselben unter Leitung der Obrigkeit auszuführenden Angelegenheiten sind:
1.) alle, auf die Verwaltung des Armenausschus überhaupt, namentlich des Kassen und Rechnungsausschus, sowie der Quittungen und
Anstalten für einzelne Zwecke der Armenversorgung, soweit diese letztere nicht stiftungsmäßig unter abgesonderter Verwaltung stehen,
sich beziehenden Einrichtungen und Geschäfte, nebst der Bestallung des dazu erforderlichen Personals,
2.) die Aufbringung der für die Armenpflege erforderlichen Mittel,
3.) die Maaßregeln gegen die Arbeitslosigkeit und Verarmung,
4.) die Armenpflege im engeren Sinne, d. h. die Erörterung über Hülfsbedürftigkeit der einzelnen zu unterstützenden, oder zu
versorgenden Armen, sowie Bestimmung und Darreichung der einem jeden nach Maaßgabe seines ermittelten Zustandes und Bedürfnises zu gewährenden Unterstützung und Pflege.
V.,
Armenpflege im engeren Sinne.
Die Armenpflege im engeren Sinne wird zwar ebenfalls vom Armenverein überhaupt besorgt, für ernstere Fälle aber hat sich der
Stadtrath mit 3. vom Verein gewählten Mitgliedern, als Syndecon derselben und nach Befinden mit dem betreffenden Ortsvorsteher zu
veranlassen und vorläufige Anordnungen zu treffen, solche aber dem Armenverein bei nächster Conferenz zum ferneren Beschlusse vorzutragen.
Kranke werden innerlich vom Armenarzte und äußerlich vom Armenwundarzte behandelt, da hingegen für Krankenpflege in jedem Falle,
der nöthig, besondere Anordnung getroffen werden wird. Nur Recepte der Armenärzte werden der Apotheke restituirt.
XIII.,
Allmosen – Empfänger.
Wer als Allmosen-Empfänger anzuerkennen ist, das spricht in der Regel der Armenverein collegialisch aus, in außergewöhnlichen
dringenden Fällen, aber auch der Stadtrath einstweilen allein, der jedoch, wenn es irgend möglich, zuvor das Gutachten des Armenvereins-Syndicen und des Bezirksvorstehers zu vernehmen hat.
Die Artikel III., V., und XII., der Ordnung waren die Umsetzung der Abschnitte I, §.2., II, §.4. und IV, §§.23ff der
sächsischen Armenordnung, wenngleich auch nicht mit der dort anzutreffenden Übersichtlichkeit und sprachlichen
Eindeutigkeit. Dem ungeübten Leser wird es deshalb schwerfallen, manche Passage im damaligen Amtsdeutsch zu verstehen.
Aber auch so fehlten meiner Ansicht nach konkretere Aussagen zum Zweck und den Grundsätzen der Armenpflege, wie
man sie aus der Landesordnung herauslesen konnte. Der finanziellen Seite der Lokalarmenordnung der Stadt Rochlitz wird dafür viel mehr Aufmerksamkeit gezollt, wie man den folgenden Artikeln entnehmen kann.
VI.,
Allmosen-Casse.
Für Einnahme und Ausgabe bei Verwaltung des Armenvereins besteht eine besondere Casse, deren Einkünfte und Bestände weder zu
fremdartigen Zwecken verwendet werden dürfen, noch mit anderen Gemeindeeinkünften zu vermischen sind.
VII.,
Besoldungen.
Wie sich zwar nach §. 80 der allgemeinen Verordnung die Armenvereinsmitglieder ihrer Mitwirkung beim Vereinnahmen unentgeldlich
zu unterziehen haben; so kann aber auch dies doch vom Allmoseneinnehmer auch, wenn er als Vereinsmitglied mit aufgenommen ist, er würde denn freiwillig auf Vergütung verzichten nicht verstanden werden, noch weniger
aber vom Allmosen-Einsammler, der niemals zum Mitglied aufgenommen wird, sondern nur der Dienerschaft beizuzählen ist.
Der Allmosen-Cassirer erhält dermaln jährlich für die Rechnungsführung 30.Thlr.-.- Besoldung, der Einsammler aber erhält jährlich
36.Thlr.-.- Remuremation für die Einsammlung. Die wöchentliche Allmosenverteilung erhält der Kassierer mit Thlr.-.- jährlich
vergütet; muß aber darauf verzichten, sobald Armenvereinsglieder solche unentgeldlich verrichten wollen.
Der Armen-Arzt wird dermaln mit 25 Thlr.-.- und der Armenwundarzt mit 16 Thlr.-.- jährlich honorirt. Nicht minder erhält der
Polizeidiener eine Jahresbesoldung von 52 Thlr.-.- für Aufsicht auf das Bettelwesen.
VIII.,
Caution des Cassierers sowie des Einsammlers
... (vollständiger Text im Anhang, d. Verf.)
I X.,
Die Rechnungsführung.
... (vollständiger Text im Anhang, d. Verf.)
X .,
Abnahme und Justifikation der Allmosen-Rechnungen.
Die Prüfung aller Allmosen-Rechnungen erfolgt hiesigen Orts nach § 223. – 226. der allgemeinen Städteordnung vorerst durch den
Stadtrath welcher sie alsdann an die Stadtverordneten zur Examination und nach Befinden Justification abzugeben hat.
Ein etwa erforderliches Rechnungsverfahren wird vorm Stadtrathe ventilirt.
XI .,
Veröffentlichung der Allmosen-Rechnung.
... (vollständiger Text im Anhang, d. Verf.)
XII.,
Hülfsquellen der Armen-Casse.
Die ordentlichen Zuschüsse der Armen-Casse bestehen;
A., in zufälligen Einnahmen.
Hierzu gehören:
1.) Die Sammlungen bei Hochzeit- und Kindtauf-Schmäusen nach dem Ertrage freiwilliger Einlage, oder dafern der Hochzeit- oder
Kindertaufvater den Teller Ehrenhalber nicht herumgehen läßt ---“5 Ngr.--- wenigstens in jedem Falle;
2.) Die bei der gerichtlichen Bestätigung von Käufen, Tausch-Contracten, Schenkungen unter den Lebendigen und auf den Todesfall,
Erbtheilungen und anderen Verträgen, bei denen eine Uebertragung des Eigenthums städtischer Immobilien irgend einer Art, soweit sie
in den hiesigen Heimathbezirk gehören stattfindet, von dem oder dessen Acquirenten 1/3 pr. Ct. oder ---“10 ngr. ---“ von 100 Thlr.---“--;
3.) Vermächtnisse und Schenkungen zum Besten der Armen-Casse, wovon die bedeutenderen als: weil: Herrn Johann Christian Leberecht Grötzsche uns von 100,-Thlr
.---“-- und weil: Johann Gottlieb Göhlers von 5o,-Thlr.---“--
stiftungsmäßig zu verwalten und künftige kleinere als Bestand aufzusammeln und zinsbar anzulegen, keinesweges aber mit den laufenden Ausgaben zu verwenden und
der Vergessenheit Preiß zu geben sind; weshalb von nun an jeder Rechnung eine Experten-Übersicht anzufügen ist.
4.) Die Abgaben der Innungsverwandten, welche, wenn die Spezial- Innungsartikel oder die Ortsstatuten nicht ein Mehreres festsetzen, mindestens
a) bei Gewinnung des Meisterrechts
aa) von Stadtmeistern mit --,10 ngr.--,
bb) von Landmeistern mit --,5 ngr.--,
b.) beim Lossprechen mit --, 2 ½ ngr.--,
c.) beim Aufdingen mit --, 1 ngr. --
wenn sie nicht freiwillig ein Mehreres geben, zu entrichten und von den Innungsvorstehern an den Armen-Casseneinnehmer zu verwalten sind.
5.) Die von Reisenden durch Aufstellung von Büchsen in den Post- und Gasthäusern oder auf sonst geeignete Weise einzusammelnden Beiträge,
6.) die Abgaben von öffentlichen Kunst- und Schau-Vorstellungen an --, 2 ½ ngr.--- bis ---, 15 ngr. --- von jeder, sowie von Conzerten,
Bällen und freien Nächten, a 2 ½ ngr.---, --- 10 ngr.---, und ---, 5 ngr.---, sowie von andern zu Erhebung eines Beitrags geeigneten
polizeilichen Vergünstigungen, wo es der letztern gesetzlich bedarf; nach des Stadtraths Ermessen;
(Nr.7 fehlt im Original. der Verf.)
8.) alle Strafgelder, welche in den Gesetzen ausdrücklich zum Besten der Armen und zu milden Zwecken geordnet sind, ingleichen der
Erlös aus den polizeilich weggenommenen und konfiszirten Naturalien;
9.) die nach dem Lokalstatuta bestimmten Allmosen-Abgaben von Erlangung des Bürgerrechts sind bereits für das Hospital, so unter
Geistlicher Inspection stets stipulirt und werden füglich hier nicht weiter zu erheben seyn.
10.) In einer Grundsteuer, nach einem besonderen Regulative.
B., in bestimmten Einnahmen.
Hierher gehören:
1.) der Ertrag der zeithewigen Allmosen-Umlage, so jährlich regulirt und monatlich eingesammelt wird;
2.) die etwaigen Beiträge fortdauernd bestehender geselliger Privat-Vereine.
C., in Einnahmen aus der eigenen Verwaltung.
Hierher gehören:
1.) die Zinsen von den der Armen-Casse zustehenden Capitalien;
2.) der Arbeitsverdienst der für Rechnung der Armencasse beschäftigten Armen, inwieweit dieselbe ihnen nicht selbst zu überlassen ist;
3.) aus von Allmosenempfängern, die zu bessern Vermögensumständen gelangen, wieder zu erstattende Allmosen;
4.) das, was aus den Nachlässen verstorbener Allmosenempfänger wieder erlangt wird.
XIV.,
Allmosen-Unterstützungen.
Ordentliche wöchentliche Allmosen-Unterstützungen werden vom Armenvereine collegialisch bestimmt und dazu höchstens ---. ngr.---
wöchentlich für Einnahmen bewilligt und wird darüber zum Anfange des Jahres dem Allmosen-Cassierer eine Vertheilungs- Tabelle sub
. vom Stadtrathe zugestellt, die zwar im Laufe des Jahres auszufüllen und unter Bezugnahme auf neue Anweisungen nachzutragen hat.
Einstweilige und vorübergehende, außerordentliche, Unterstützungen aber weist der Stadtrath nach Befinden und wo möglich aus
vorgängige Vernehmung mit den Syndicen und Bezirksvorstehern von Obrigkeitswegen an. Der Aufwand für Schulunterricht armer
Kinder wird vom Armenverein dem Schulvorstande vermögen besonderem Uebereinkommens jährlich mit 100. Thlr.---“--
in Bausch und Bogen vergütet.
Hausmiethe für 3 Stuben im Armenhaus wird der Stadtkasse alljährlich mit 12. Thlr.---“-- gewährt und Hausmiethe gewisser Armen wird in jedem Falle vom Vereine bewilligt. Unterstützungen an arme Durchreisende weiset der Stadtrath ohne Weiteres mit möglichster Beschränkung an.
Die Anlehnung an Landesrecht ist auch hier unstrittig, dennoch gibt es eine ganze Reihe auf die Stadt zugeschnittene
Festlegungen, wie z.B. die Beschlüsse zum “Allmosen-Cassirer”, dem “Allmosen-Einsammler”, dem “Armenarzt” und dem “Armenwundarzt” oder die Schenkungen der Herren Grötzsch und Göhler. Andererseits fehlen eine Reihe von
Zahlenangaben im Original oder es war schwer bestimmbar, um welche Währungsangabe es sich handelt. So liegen zum
Beispiel bei den Abgaben für die Erlangung des Meisterrechts die Zahlen höher als in der Landesordnung, weil die Angaben
der Stadt Rochlitz in Neugroschen gemacht wurden. In der Folgezeit wurden in Ergänzung der Lokalarmenordnung
Ausführungsbestimmungen in andere Regelungen eingefügt. In einem “Regulativ für öffentliche und Privatbelustigungen in der
Stadt Rochlitz” vom 1. November 1861, das in der Beilage zum Bezirks-General-Anzeiger von Rochlitz etc. am 30. April 1862 veröffentlicht wurde (Anlage Nr.11), wurde konkret bestimmt, welche Abgaben z.B. bei Konzerten,
Tanzbelustigungen, Bällen und Theatervorstellungenvorstellungen an die Armenkasse bzw. an die Schulkasse abgeführt werden mußten.
Abschließend wurde hervorgehoben:
“Urkundlich ist gegenwärtige Local-Armenordnung bis auf hohe Regierungs-Genehmigung unterworfen, vom Armenverein berathen,
auch von Stadtverordneten genehmigt und mit dem Stadtrathe vollzogen worden.”,
was uns noch einmal die administrative Zuständigkeit zeigt.

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