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2.2. Traditionelle Armenfürsorge in Deutschland - ein früher Solidarpakt?
Die mir zugängliche Literatur weist aus, daß sich durch die soziale Differenzierung in der mittelalterlichen
Stadt bereits eine "vermögenslose Bevölkerungsmehrzahl" und eine "Konzentration der großen Vermögen in
wenigen Händen" (Sachße, 1980, S.26) herausgebildet hatte. So entstand eine städtische Armut, die in sich noch unterteilt werden konnte. Einerseits wurde sie durch die neue Produktionsweise in den Städten
hervorgerufen, andererseits durch gesellschaftliche Ursachen wie z.B. Kriege, Seuchen und Hungersnöte. So unterschied man in
"1. Selbständige Handwerker mit geringem Einkommen und Vermögen, die daher von ökonomischen und außerökonomischen Krisen in besonderem Maße bedroht sind.
2. Die unselbständigen Lohnabhängigen, insbesondere die unqualifizierten Tagelöhner. 3. Die Angehörigen »unehrlicher« Berufe, wie die Totengräber, Schinder, Huren, Spielleute und anderes fahrendes Volk.
4. Die Witwen, Waisen, Krüppel und Kranken." (Sachße, 1980, S.28) Für diese Gruppen galten die traditionellen gesellschaftlichen Unterstützungsleistungen des Mittelalters wie
das Spital und vor allem das Almosen. Dabei resultierten die Verteilungsformen besonders aus religiösen Beweggründen und zu religiösen Anlässen, weniger nach der dringenden Bedürftigkeit.
Diese Zusammenhänge sind bereits mit der Almosenlehre des Thomas von Aquin aus dem 13. Jahrhundert bekannt geworden. Mit der Differenzierung der Almosenpraxis entstand auch eine Art sozialer Verwaltung,
wie man sie in Form des Armenvogts in der Nürnberger Bettelordnung von 1370 oder später der Nürnberger Armenordnung von 1522 findet. Eine neue Qualität wurde in Preußen mit der Einführung der
Zucht- und Arbeitshäuser im 17. Jahrhundert erreicht. Da aber die mittelalterliche Almosenverteilung nicht Gegenstand dieser Arbeit ist, möchte ich sie nur
erwähnen und darauf verweisen, daß die umfangreichen Akten im Kreisarchiv in Wechselburg zum Armenwesen der Stadt Rochlitz im Spätmittelalter einen Schatz darstellen, den es allerdings noch zu bearbeiten gilt.
Bei meinen Ausführungen zum geschichtlichen Rahmen möchte ich mich deshalb auf die deutsche Armenfürsorge und erste soziale Einrichtungen Ausgang des 18. Jahrhunderts bis zum deutschen Kaiserreich
von 1871 beschränken, um sie mit meinen Nachforschungen zu Stadt Rochlitz vergleichen und auswerten zu können.
"Im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts kommt es zu Reformansätzen im Armenwesen in Deutschland, die
insbesondere von einer Reihe von Städten ausgehen. Diese Reformen sind durch zwei zentrale Merkmale gekennzeichnet: Die Neukonzeption der Arbeitsverpflichtung der Armen und die Einführung des Prinzips der
Ehrenamtlichkeit auf allen Stufen der Wahrnehmung von Aufgaben der Armenpflege." (Sachße, 1980, S.125) Dabei wird von einer Integration von Hausarmenpflege und Arbeitspflicht geschrieben. Es wurde davon
ausgegangen, daß alle arbeitsfähigen arbeiten mußten, wobei das nicht nur in geschlossenen Anstalten geschah, sondern solche Arbeiten anfielen, die auch zu Hause verrichtet werden konnten. Das Beispiel der Hamburger
Armenanstalt, die durch Senat und Bürgerschaft 1788 errichtet wurde, wird besonders hervorgehoben. Die Stadt Hamburg
wurde demzufolge in 60 Bezirke eingeteilt, die wiederum in 5 Hauptarmenbezirke mit je 12 Bezirken unterteilt wurden.
Jeweils 2 Armenvorsteher verwalteten 6 Bezirke und hatten in jedem Bezirk 3 Bürger zur Seite, die als Armenpfleger
gewählt wurden. Die Armenpfleger sind Fürsprecher der Armen und halten durch die Vorsteher Verbindung zur Anstalt.
"Oberster Grundsatz der Hamburger Armenanstalt ist die Unterstützung der Armen durch Zuweisung von Arbeit." (S. 126)
Solche Arbeiten waren das Spinnen, Nähen und Stricken, die auch zu Hause verrichtet wurden. Es wird hervorgehoben, daß
man sich auch der Kinder- und Jugendfürsorge widmete, indem man eine Arbeitsschule einrichtete, die der Erziehung der
Kinder der Armen zur Arbeit durch Arbeit diente. Neu war also in der Hamburger Arbeitsanstalt, der durchgängige Arbeitszwang, bei gleichzeitiger kommunaler Arbeitsbeschaffung und die Einhaltung des Prinzips der Verbindung von
Hausarmenpflege, Arbeitszwang und Arbeitserziehung. Auch die Besetzung mit ehrenamtlichen Kräften löste die sonst
übliche Besetzung der ausführenden Funktionen in der Armenfürsorge mit besoldeten Hilfskräften ab. Verantwortlich fühlten
sich für diese Entwicklung " »Patriotische Gesellschaften« , Zusammenschlüsse des gehobenen Bürgertums, also
gleichermaßen von Kaufleuten, Unternehmern, Ärzten, Anwälten, Gelehrten und höheren Beamten, die sich um kulturelle wie
ökonomische Zielsetzungen vereinigen. Ziele dieser Gesellschaften sind die Beförderung von Bildung und Unterricht, von Gewerbefleiß und - im Zusammenhang damit - Armenfürsorge." (Sachße, 1980, S.128)
Das aufstrebende Bürgertum an der Schwelle zum 19. Jahrhundert meldete, wie beim Hamburger Beispiel , auch hier sein
Mitspracherecht an und schaffte sichtbar neue Qualitäten. So sind diese Reformbestrebungen in die bereits von mir im
allgemeingeschichtlichen Teil beschriebenen ökonomischen und politischen Veränderungen einzuordnen, die in Preußen vor
allem von v. Stein und Hardenberg vorangetrieben wurden. Der Anteil religiöser Verantwortung reduzierte sich zugunsten
ökonomischer Überlegungen. Es kommt zu einer zunehmenden Verstaatlichung der Armenfürsorge, die einher ging mit der Ausbildung eigenständiger, privater Wohltätigkeit.
Dennoch blieb Althergebrachtes erhalten: "Das ungeregelte Almosengeben ist nicht auszurotten, ebensowenig ist das Verbot
der Beherbergung von Bettlern und Landstreichern durchzusetzen, selbst die Unterstützung von Diebes- und Gaunerbanden
durch Teile der Bevölkerung ist an der Tagesordnung. Zudem produziert die absolutistische Gesellschaft - spätestens seit der
Mitte des 18. Jahrhunderts - in Gestalt des manufakturellen Frühproletariats eine Form von Armut, der gegenüber die Betonung der Arbeitspflicht versagt." (S. 131)
Für die ländliche Bevölkerung sei nur so viel gesagt, daß mit Beginn der Bauernbefreiung der fürsorgliche Versorgungszwang,
der schon auf ganz niedrigem Niveau stattfand, durch den Gutsherren wegfiel. Die Gefahr durch ökonomische und natürliche
Zwänge zu verarmen, war deshalb sehr hoch. Dieselbe bestand auch für die unterbäuerlichen Schichten wie Häusler, Kätner
oder Büdner, die mit dem Wegfall oder der Umverteilung der Allmende einer möglichen Lebens- und Nahrungsgrundlage
beraubt wurden. Auf dem Lande zeigte sich die Subsidiarität noch besonders deutlich. Alle unter einem Dach wohnenden
Familienmitglieder waren in der bäuerlichen Großfamilie zunächst gegenseitig verantwortlich und kamen nach ihren
Möglichkeiten füreinander auf. Die ländliche Armut verstärkte andererseits den Abwanderungsprozeß in die Stadt, was sich in Deutschland jedoch in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts in Grenzen hielt.
Bis Mitte des 19. Jahrhunderts kam es im kriegs- und krisengeschüttelten Deutschland kaum zu Veränderungen im sozialen
Gefüge und der Armenfürsorge. Mißernten, Agrarkrise, Hungerjahre, napoleonische Kriege und Maßnahmen wie die der Kontinentalsperre, Seuchen, ökonomische Wechsellagen und Beschäftigungslosigkeit sind Schlagwörter "...der
»pauperistischen Dauerkrise« der 1830er Jahre...". (Sachße, 1980, S.180) In dieser Zeit des Pauperismus, einer Periode der Massenarmut, war es gar nicht möglich, mit staatlichen Maßnahmen allein
der Not und dem Elend zu begegnen. Den notdürftigen Schutz der ländlichen Bevölkerung hatten die Städter nicht und so zogen Bettler scharenweise aufs Land.
Dieser Entwicklung suchte man mit den Armen- und Bettelordnungen der 1840er Jahre zu begegnen. Da die sichernden
Gemeinschaften der Stadt wie Gilden, Zünfte aber auch die eigenen Haushalte nicht mehr ihren Funktionen gerecht wurden, gewann wieder das kommunale Armenwesen an Bedeutung.
"In Deutschland war zu Beginn des 19. Jahrhunderts überall der Grundsatz durchgeführt, daß die Gemeinde verpflichtet ist,
ihre Ortsarmen zu erhalten und zu versorgen. Der armenpflegerische Unterstützungs»anspruch« hing also von der besonderen
Verleihung des Einwohner- bzw. Heimatrechts durch die Gemeinden ab, die im übrigen auch teilweise weitgehende Rechte
bei der »Gestattung« des Aufenthalts, der Wohnsitznahme, der Verehelichung und der Eröffnung eines Gewerbebetriebes hatten.
In Preußen beruhte das Armenrecht auf dem Allgemeinen Landrecht von 1794, das zwei »Gruppen« von Armen unterschied:
solche, die von der Gemeinde unterstützt werden mußten und solche, die durch Vermittlung des Staats in öffentlichen
Landarmenhäusern untergebracht werden sollten. Die Gemeinden hatten nur diejenigen Armen zu unterstützen, die von ihr
ausdrücklich als Bürger aufgenommen waren oder die zu den gemeinen Lasten der Gemeinde beigetragen hatten. Die
Unterstützungspflicht oblag, abgesehen von der Alimentationspflicht der Verwandten, zunächst den Körperschaften, deren
Mitglied der Verarmte war. Die größeren Verbände, die Landarmenverbände, sollten insbesondere Zwangsarbeits- und
Korrektionshäuser, aber auch Blindeninstitute, Krankenhäuser etc. errichten und überhaupt subsidiar eintreten, sofern die
einzelnen Gemeinden ihren Verpflichtungen nicht nachkommen konnten. Die Gemeinden durften arbeitsfähigen Personen den
Aufenthalt nicht versagen, und durch dreijährigen Aufenthalt erwarb man einen Wohnsitz in der Gemeinde und damit die Versorgungs»berechtigung« als Ortsarme. (Sachße, 1980, S. 196)
Dem wäre noch hinzuzufügen, daß fremde Hilfsbedürftige nach Möglichkeit gleich weitergeschickt oder höchstens eine Nacht
notdürftig versorgt wurden. Konnten diese aufgrund von Krankheiten oder Alter nicht mehr reisen oder weiterziehen, wurden die Kosten der Versorgung der Heimatgemeinde in Rechnung gestellt.
Die öffentliche Armenpflege wurde darüber hinaus durch polizeiliche, administrative und teilweise diskriminierende
Beschränkungen kontrolliert und repressiv gehandhabt. "Im Interesse der sog. Armenzucht glaubte man, folgende Beaufsichtigungen der Lebensführung (Verhaltensregulierungen) vornehmen zu müssen:
a) In Bayern waren die Armenbehörden berechtigt, jederzeit die Wohnung der Armen zu betreten. Arme, die durch ungeziemendes Benehmen die jenen Organen gebührende Achtung verletzen oder die von der öffentlichen Armenpflege
empfangenen Lebensmittel, Heizmaterialien, Kleidungsstücke, Heilmittel, Arbeitsstoffe, Werkzeuge oder dergleichen
unbefugt veräußerten oder mutwillig unbrauchbar machten, wurden mit Haft bis zu 8 Tagen, im Rückfalle bis zu 30 Tagen bestraft (Art. 36, 44 Armenpflegegesetz vom 29. April 1869)
b) In Sachsen unterstand der Arme der besonderen Aufsicht der Armenbehörde. Dieser hatte er zu jeder Zeit von seinem
Tun und Lassen, seinem häuslichen Leben, von dem, was er erwarb und verzehrte, auf Verlangen Rechenschaft zu geben.
Die Veräußerung oder Verpfändung der von der öffentlichen Armenpflege erhaltenen Naturalien und Gegenstände war hier ebenso strafbar wie in Bayern. Polizeilich bestraft wurde auch der mit Aufwand verbundene Besuch öffentlicher
Vergnügungsorte und die Verwendung der empfangenen Unterstützung zu entbehrlichen Genüssen. Hunde und andere durch
ihre Unterhaltung einen Kostenaufwand verursachende Haustiere durften die Armen nicht halten. Schließlich konnten
Schankwirte bestraft werden, wenn sie öffentlich Unterstützten das Aufliegen (Ruhen), Zechen und Spielen in ihren Lokalen gestatteten (§§ 61, 63, 64, 133, 134 Armenordnung von 1840)..." (Sachße, 1980, S.213)
Die erwachsenen Almosenbezieher versuchten natürlich des öfteren, die Polizeimaßnahmen zu umgehen. Eine bedeutende
Rolle spielten dabei ihre Kinder, die nicht nur durch Fabrikarbeit zum Lebensunterhalt der Familie beitragen mußten, sondern
immer wieder angehalten wurden, zu betteln und zuweilen auch zu stehlen. "Wahrscheinlich gab es keinen Beruf, in dem
Kinder so stark im Vergleich zu den Erwachsenen vertreten waren, wie das Betteln. So berichtet etwa die 1. Amtshauptmannschaft des Leipziger Kreises, ‚das Verzeichnis verdächtiger Subjecte betreffend', an die Königliche Hohe
Landesdirektion zu Dresden unter dem Datum des 20.März 1833, daß im Jahre 1832 sich im Kreise ‚excl. der Stadt
Leipzig' 2181 Bettler, darunter 1040 Kinder, befanden. ... Fast alle Kinder, jedoch nur die Hälfte der Erwachsenen bettelten berufsmäßig! (Kuczynski, 1981, S. 268)
Aber auch dagegen wurden bald Gesetze geschaffen, so wie in Sachsen der § 16 des "Heimatgesetzes" vom 26.11.1834,
wo bei mehrmaligem Verstoß nicht die Kinder, sondern die Eltern der Bettler ausgewiesen werden sollten, sofern sie öffentliches Almosen in Anspruch genommen hatten. (vgl. dazu S. 267 unten)
Münchmeier schreibt sogar von einer "Repressionsstrategie" der Armenpflege. "Die staatliche Armenpflege ist als öffentliches
Hilfesystem (neben den privaten Hilfeeinrichtungen der ‚freien Liebestätigkeit') von Anfang an ein repressives System
gewesen. Als solches unterstand sie lange Zeit der Armenpolizei. Ein Rechtsanspruch auf Hilfe war gesetzlich nicht
eingerichtet. Der Repressivcharakter der Armenpflege zeigt sich deutlich sowohl in ihren Zielen wie in den angewandten
Methoden: Der Unterstützung durch die Armenpflege ging es nicht vorrangig um die gezielte Hilfe für einzelne (geschweige
denn für Gruppen); ihr Ziel war vielmehr zum einen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (gegen das Bettler- und
Hausiererunwesen), zu anderen die Unterdrückung einer tendenziellen Ausbreitung der ‚Kultur der Armut' (Verwahrlosung)
durch schleichende ‚Ansteckung' mit Hilfe abschreckender Unterstützungsmethoden." (Münchmeier, 1981, S.31)
Wenn ich auf die Formulierung des "frühen Solidarpaktes", wie ich sie in der Überschrift dieses Kapitels gebraucht habe,
zurückkommen will, muß ich doch noch einige Bemerkungen zur privaten Wohltätigkeit in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts machen.
Den Grundsatz, daß es als Gottgefälligkeit galt, eine Armen zu unterstützen, gab es von Alters her. Mit den Befreiungskriegen
gegen Napoleon, den Cholera- und Pockenepidemien der 1830er Jahre, den Hungertyphus/Flecktyphusepidemien und dem Weberaufstand in Schlesien und der Revolution von 1848/49 traten patriotisch-vaterländische, wie auch
gesellschaftlich-politische Aspekte zutage, die Menschen veranlaßten, privat Wohltätigkeit zu üben. Diese Privatwohltätigkeit existierte aber neben der kommunalen Armenpflege und hatte diese auch nicht zum Gegenstand.
Durch die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in Preußen im Zusammenhang mit den Befreiungskriegen, sahen sich
besonders die bürgerlichen Frauen verpflichtet, ihren patriotischen Anteil zur Krankenpflege, Pflege von Verwundeten und
zur Hilfe für Witwen und Waisen zu leisten. Damit bekam diese Art von Fürsorge auch einen neuen Inhalt. "Die Privatwohltätigkeit im 19. Jahrhundert hat durch die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht und die ihr folgenden
»Volkskriege« einen entscheidenden Impetus erhalten, weil dadurch die religiöse Motivation der Frauen, sich ehrenamtlich
der Armen- und Krankenpflege zu widmen, erstmalig durch eine politische ergänzt bzw. ersetzt wurde." (Sachße, 1980, S.
223) Zu Friedenszeiten wurde diese Arbeit später in Vaterländischen Frauenvereinen fortgesetzt, die sich zu folgendem verpflichtet fühlten:
"1. Bei der Linderung außerordentlicher Notstände, welche in einem oder dem anderen Teile des Vaterlandes durch
ansteckende Krankheit, Teuerung, Überschwemmung Feuersbrunst oder auf andere Art eintreten, augenblicklich Hilfe zu leisten.
2. Bei Förderung der Krankenpflege - durch Ausbildung von Pflegerinnen, Herstellung neuer und Verbesserung bestehender Krankenhäuser und durch Mitwirkung bei der Vorbereitung von Reserve-Lazaretten -, bei der Gewährung von
Arbeitsangelegenheiten, bei der Förderung von Waisenanstalten, bei der Pflege verwahrloster Kinder und allen weiteren
Aufgaben und Unternehmungen sich zu beteiligen, die die Linderung schwerer Notstände bezweckten." (S. 224)
Der "Albertverein" galt als der sächsische Frauenverein, der diesen Zielen nachkam. Auch die katholische Caritas, die in der
ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts "von geistlichen Genossenschaften und Laien umfassenden Caritasvereinen" (S. 227) getragen wurde, widmete sich vorwiegend krankenpflegerischen Aufgaben.
Mit dem Namen Theodor Fliedner aus Kaiserswerth ist die Bildungsanstalt für evangelische Pflegerinnen, das erste
Diakonissenhaus, verbunden, die er nach Studien in Holland und England samt eines Diakonissenvereins für seine Frau ins
Leben rief. Ähnliche Aktivitäten, allerdings mehr in Richtung "Rettung sittlich verwahrloster Kinder", zeigte Johann Hinrich
Wichern mit der Einrichtung des "Rauen Hauses zu Horn bei Hamburg" und der dazugehörigen Ausbildung engagierter Laien als Betreuer. Mit seiner christlich-sozialen Bewegung wurde er zum Begründer der Inneren Mission.
Daß man die neue Klasse, die Klasse der Lohnarbeiter, nicht mit ihren Arbeitervereinen in der Riege der
Wohltätigkeitsspender findet, scheint mir dem Umstand geschuldet, daß sie selbst auf diese Hilfe angewiesen war. Dennoch
gab es in dieser Zeit von Wilhelm Weitling bis Ferdinand Lassalle Überlegungen, wie man außerhalb der eigenen Machtübernahme, nämlich mit Hilfe von Produktivgenossenschaften, das eigene Los verbessern könne. Mit ihren
Bildungsveranstaltungen gaben diese Vereine den Arbeitern etwas, was man heute vielleicht unter dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe verstehen könnte.
Dies war auch das Ansinnen liberaler bürgerlicher Kräfte, die den "Zentralverein für das Wohl der arbeitenden Klasse" 1844
in Berlin gründeten. Allerdings wird ihnen die konservative Absicht unterstellt, mit ihren Spar-, Prämien-, Unterstützungs- und
Pensionskassen, mit Kranken- und Sterbeladen, mit Genossenschaften und Versicherungen, mit Bildung für erwachsene
Arbeiter und arbeitende Kinder sowie mit Bewahranstalten, die revolutionäre Stimmung der Arbeiterschaft in kontrollierte Bahnen lenken zu können.
Betrachtet man also diese vielen verschiedenen Aktionen staatlicher und privater Fürsorge, so kann meiner Meinung nach
von einem Pakt an Solidarität zu diesem Zeitpunkt wohl kaum gesprochen werden. Die Auffassungen und Beweggründe, die
Maßnahmen und Zielrichtungen zur Fürsorgeleistung waren dafür zu differenziert. Die private Wohltätigkeit grenzte sich oftmals eindeutig von der staatlichen Armenfürsorge ab.

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