Betreuungsrecht

Hinweis:

Diese Seite dient der Diskussion mit einigen mir bekannten Berufsbetreuern, Rechtsanwälten und Betreuungsrichtern und wurde zur Einfachheit des Meinungsaustausches ins Web gesetzt. Sie dient nicht dazu, andere zu beraten. Diskussionsbeiträge anderer Betreuer oder Juristen sind aber willkommen, es findet aber keine Rechtsberatung statt.

Diese Seite wurde rechtlich nicht nach ihrer Richtigkeit überprüft und die Angaben sind lediglich vorläufige Meinungen des Verfassers, die nicht immer die geltende Rechtslage wiedergeben. Die Angaben ersetzen daher nicht das Aufsuchen eines Rechtsanwaltes, wenn ein rechtlicher Beratungsbedarf besteht (wird dringend empfohlen).

Eine Gewähr der Richtigkeit oder jegliche Haftung für Angaben werden ausgeschlossen!

Stand 05.2004 ( Gesetzesänderung ab 2005 nur zum Teil berücksichtigt!)
 

Allgemeines zur Betreuung Verfahren zur Bestellung Führung der Betreuung Berufsbetreuung
Was ist Betreuung? Verfahren des Gerichts Mit und zum Wohl des Betreuten Wie wird man Berufsbetreuer?
Vorsorgevollmacht, ja/nein? Betreuerauswahl Entscheidungsbefugnisse Bsp. schlechter Betreuerarbeit
Patientenverfügung Rechtsmittel Vergütung des Betreuers
Aufgaben des Betreuers Betreuungsbehörde Wer zahlt die Vergütung?
Geschäftsfähigkeit Verfahrenspfleger Unterbringung
Betroffener Personenkreis Betreuerverpflichtung Bettgitter etc.
Wille des Betroffenen? Überprüfungsfrist lebensverlängernde Maßnahmen
Endgültige Betreuung? nützliche Links mail : kambodschjoe@hotmail.com

Allgemeines zur Betreuung

Was ist Betreuung?

Volljährige mit geistiger Behinderungen, psychischer oder seelischer Krankheit, die aufgrund dessen ihre Angelegenheiten nicht voll eigenverantwortlich erledigen kommen, bekommen einen Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt.

Die Entmündigung wurde abgeschafft, die Betreuung ersetzt die frühere Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft. Die Betreuung soll nunmehr lediglich eine Hilfe für diese Personen sein.

Eine körperbehinderte Person erhält nur auf eigenen Wunsch einen Betreuer.

Betreuung bedeutet vor allem rechtliche Vertretung des Betreuten, daneben hat der Betreuer lediglich die Aufgabe die Angelegenheiten des Betroffenen zu  verwalten und zu organisieren.

Betreuung ist nicht:

Pflege, Haushalt, Einkaufen und Aufsicht durch den Betreuer!  Bei Bedarf hat der Betreuer aber diese Hilfen zu organisieren

nach oben






Alternativen zur Betreuung?

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Eine Betreuung soll nicht angeordnet werden, wenn der Betreute andere Hilfen erhält oder eine Vorsorgevollmacht für den Fall der Geschäftsunfähigkeit erteilt hat. Die Vollmachterteilung bedarf keiner besonderen Form, handschriftliche Vollmachten bürgen ähnlich einem Testament für Authentizität. Eine notarielle Vollmacht besitzt möglicherweise im Rechtsverkehr mehr Glauben, obwohl die Erfahrung zeigt, das diese oft unwirksam sind, was Pflegegutachten belegen. Nur wenige Notare überprüfen die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen, zumal sie für die Nichtbeurkundung kein Honorar erhalten.

Achtung!:  Die Geschäftsfähigkeit zur Vollmachterteilung muss (auch bei einer notariellen Vollmacht) gegeben sein.

Die "Vorsorgevollmacht" hat Vor- und Nachteile.

Muster einer Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung der Betreungsstelle München
Vorsorgevollmacht der Bochumer Universität
vorsorgeregister.de

Die Vorsorgevollmachten können gegen eine Gebühr von der Betreuungsbehörde beglaubigt werden, allerdings
besagt dies nicht über die Wirksamkeit der Vollmacht.
Sie kann ebenfalls kostenpflichtig bei der Notarkammer notiert werden. Die Vormundschaftsgerichte rufen online ab, ob sich eine Vollmacht wo befindet. Allerdings wird dann der Antrag zb von Krankenhäusern auf Betreuung nicht mehr bearbeitet, was Verzögerungen bei Operationen nach sich zieht.

Vorteile der Vollmacht:
 Mit der Bevollmächtigung ist festgelegt, wer die Geschäfte wahrnimmt, es besteht nicht die Gefahr, das eine fremde Person eingesetzt wird. Der Bevollmächtigte braucht keine Rechnung gegenüber dem Gericht ablegen. Er kann Gelder des Betreuten für sich (z.b für die gemeinsame Wohnung) verwenden ohne sich mit dem Rechtspfleger rumstreiten zu müssen (Grenze wäre die strafrechtliche Untreue)

Nachteile:
Der Bevollmächtigte kann seinen Auftrag schlecht durchführen oder die Vollmacht zur eigenen Bereicherung ausnutzen. Nicht selten treten familiäre Konflikte auf, die für den Vollmachtgeber nicht voraussehbar waren. So kann ein neuer Partner des bevollmächtigten Ehegatten dazu führen, das gemeinsame Kinder benachteiligt werden.

Während die Betreuung rechtliche Klarheit schafft, werden Vollmachten im Rechtsverkehr häufig nicht anerkennt. Hier schaffen eher notarielle Vollmachten Anerkennung. Manchmal reichen diese aber selbst nicht aus, zb Krankenäuser und Banken verlangen meist eine Betreuung oder eine Bankvollmacht. Banken vertrauen einer Vollmacht nur, wenn sie in ihrer Filiale vom Betroffenen persönlich unterzeichnet wurde. Manchmal erkennen Ärzte Vorsorgevollmachten nicht an und verlangen die Bestellung eines Betreuers für notwendige Operationen. Dann geschieht oft erstmal gar nichts, da für das Vormundschaftsgericht die Angelegenheit wegen der Vorsorgevollmacht erledigt hat.

Neben der Vorsorgevollmacht gibt es die "Betreuungsverfügung", die beim Vormundschaftgericht eingereicht werden kann. Sie bestimmt unter anderem. wer Betreuer werden soll und wer nicht. Das Gericht kann nur aus wichtigen Gründen hiervon abweichen.
Aber: Andererseits ist das Gericht gesetzlich verpflichtet, einen der  nahen Angehörigen als Betreuer zu bestellen, wenn keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen. Dies wird auch in der Praxis so gehandhabt, zumal Angehörige keine abrechungsintensiven Vergütungsanträge stellen, die die Akte so unangenehm dick machen.

Was ist eine Patientenverfügung?
Patientenverfügung ist eine Regelung d. Betroffenen, ob die Ärtze bei fehlender Aussicht auf ein Heilung im Sinne eines bewußten Erlebens  lebensverlängernde Maßnahmen vornehmen sollen oder nicht. Diese schafft Rechtssicherheit, was d. Betroffene im Falle eines solchen Falles gewünscht hätte.

siehe bundesjustizministerium.de mit Muster

nach oben

Aufgaben des Betreuers ?

Das Vormundschaftsgericht bestimmt die Aufgabenkreise des Betreuers. Klassische  Aufgabenkreise sind:

Das Gericht kann auch andere Aufgaben bestimmen. Es können auch "alle Aufgaben" zum Aufgabenkreis des Betreuers bestimmt werden, aber nur wenn der Betreute alle seine rechtlich erheblichen Angelegenheiten nicht selbst entscheiden kann. Soweit ein Betreuer für "alle Angelegenheiten" bestellt wurde, erlischt das Wahlrecht des Betreuten. Daher machen die Gerichte von der Bestellung des Aufgabenkreises "alle Angelegenheiten" kaum Gebrauch, selbst wenn faktisch für den Betroffenen nach Abzug aller angeordneten Aufgabenkreise keine Entscheidungsbefugnis mehr verbleibt.
Das Landgericht Würzburg hält eine solche Regelung für verfassungswidrig, und hat sie dem BVerfG vorgelegt. Dieses hat die Annahme aber verweigert, weil das Gericht nicht zwingend einen Aufgabenkreis für "alle Angelegenheiten" bestellen muß, was aber eigentlich in der Entscheidungsbefugnis der Fachgerichte steht, die nicht der Überprüfung des Verfassungsgerichts obliegt.

Nur einige Beispiele für die praktischen Aufgaben des Betreuers:

Der Betreuer  unterschreibt als gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) für den Betroffenen.
Wirksame Zustellungen haben an ihn zu gehen.
Die Stellung des Betreuers zum Betreuten ist die des Elternteils gegenüber ihrem minderjährigen Kind vergleichbar.

nach oben






Betreuung, Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt

Der Betreute ist weder entmündigt noch alleine aufgrund der Betreuerbestellung geschäftsunfähig. Ob ein vom Betreuten abgeschlossener Vertrag wegen seiner Geschäftsunfähigkeit unwirksam ist, entscheidet nicht das Vormundschaftsgericht, sondern das Zivilgericht für jeden abgeschlossenen Vertrag im Streitfall. Das gleiche gilt für die Deliktsfähigkeit (erforderliche Einsichtsfähigkeit andere nicht zu schädigen) und für die Schuldfähigkeit im Strafrecht (Fähigkeit Unrecht einzusehen und sich nach dieser Erkenntnis zu richten). Die Geschäftsfähigkeit, Schuld- und Deliktsfähigkeit wird im Prozeß als Regelfall vermutet, etwas anderes muß der Geschäfts- bzw. Deliktsunfähige im Zivilprozeß (im Strafprozeß wird von Amts wegen ermittelt) beweisen. Dieser Beweis kann aber sehr oft durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erbracht werden, wenn feststeht, das die geistigen Einschränkungen schon bei Vertragsschluß bestanden. Der Sachverständige wird oft den Hausarzt zur Erstellung der Expertise beiziehen.

Rechtsfolgen:
Wenn ein solcher Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig ist, braucht der Betroffenen nicht zu zahlen. Er hat aber die noch vorhandene Bereicherung (z.b. Kaufgegenstände) zurückzugeben. Wertersatz ist nur bei ersparten Aufwendungen zu leisten, die ohnehin getätigt hätten werden müssen (z.b. Miete einer angemessenen Wohnung, aber nicht z.b. Handygebühren). Dies gilt aber nur dann, wenn die ersparten Aufwendungen noch im Vermögen des Betreuten vorhanden sind, also nicht wenn der Betreute gänzlich mittellos ist. (Diese Rechtslage schützt aber nicht vor unrichtigen Urteilen.)

Was ist dann ein Einwilligungsvorbehalt ?
Es ist die im Beschluss getroffene Regelung, das der Betreute Willenserklärungen (z.B. Vertragsschlüsse) von einiger Bedeutung nur mit Zustimmung oder (nachträglicher) Genehmigung seines Betreuers abgeben darf. Ein vom Betreuter abgeschlossener Handyvertrag wäre somit unwirksam, wenn für den Betreuten in der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Dies gilt unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betreuten!
Auch wenn kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, kann dieser Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig sein, nur muß die Geschäftsunfähigkeit vom Betreuten (Betreuer) bewiesen werden, wenn er sich darauf beruft.  Bei einem Einwilligungsvorbehalt hingegen muss der Betreuer nicht die Geschäftsunfähigkeit beweisen, die Unwirksamkeit des Vertrages ist bereits gesetzlich mit dem Einwilligungsvorbehalt gegeben.
Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs sind nur vom Einwilligungsvorbehalt erfaßt, wenn dies ausdrücklich vom Gericht so angeordnet wurde (also in der Regel nicht!)

nach oben


 

Welche Personen stehen häufig unter Betreuung?

Personen, die einen Betreuer erhalten sind in der Hauptsache:


Körperlich behinderte Personen erhalten nur auf ihren Antrag hin einen Betreuer.
 

Kann gegen den Willen des Betreuten ein Betreuer bestellt werden?

Nach einer Gesetzesänderung am1.7.2005 kann gegen den "freien Willen" des Betroffenen kein Betreuer bestellt werden. Hier fragt sich was "freier Wille" ist. Maßstab ist nach ellgemeiner Auffassung die Fähigkeit des Betroffenen unabhängig von dritten Einflüssen selber Entscheidungen treffen zu können. Einen "freien Willen" muß  wohl Schizophrenen während ihres Krankheitsschubes abgesprochen werden, weil sie von Wahngedanken gelenkt werden. Geistig Behinderte, die ohne den Willen anderer nicht existieren können, dürften je nach Behinderung auch keinen freien Willen haben.
Bei anderen ist es richterliche Auslegung (oder Willkür). Häufig wird allen, die die Folgen ihres Willens nicht richtig beurteilen oder danach handeln können, der freie Wille abgesprochen.
 

Ist die Betreuung "endgültig"?
Nein, sie kann jederzeit vom Gericht aufgehoben, erweitert, eingeschränkt und überprüft werden.
Änderungen und Aufhebungen kommen in der Praxis auch recht häufig vor.
Manche Juristen sprechen fälschlicherweise von "endgültiger Betreuung". Sie meinen damit aber nur eine nur nicht vorläufige, auf bis zu 6 Monaten beschränkte Betreuung.

nach oben







Verfahren zur Betreuerbestellung

Wie bekommt der Betreute einen Betreuer?
Der Betreuer wird vom Amtsgericht durch den Vormundschaftrichter bestellt.
 

Wie läuft das Verfahren ab?

Ermittlungen bei Kenntnis des Gerichts. Antrag ist nicht erforderlich
Sachverhaltsermittlung der Betreuungsbehörde beim Landratsamt und Mitteilung des Ergebnisses ans Gericht
Ärztliches Gutachten oder Zeugnis wird eingeholt (gesetzlich zwingend)
Persönliche Anhörung des Betreuten durch den Richter (gesetzlich zwingend)  Der Richter sucht  meist den Betreuten in seiner Wohnung oder vertrauten Umgebung des Betreuten auf. Das Gericht soll sich einen persönlichen Eindruck vom Betreuten verschaffen und diesem soll rechtliches Gehör gewährt werden. Angehörige des Betroffenen sollen auch gehört werden (kann schriftlicher erfolgen)
Beschlussfassung und Übersendung des Beschlusses
Verpflichtung des Betreuers bei Gericht durch den Rechtspfleger
nach oben








Wie erfährt das Gericht von der Betreuungsbedürftigkeit

Das Amtsgericht muss von sich aus tätig werden, wenn es erfährt, dass jemand betreuungsbedürftig sein könnte. Meist stellen Angehörige den Antrag auf Bestellung eines Betreuers. Häufig regen aber auch Ämter (Sozial-, Ordnungsämter, Rentenstellen) oder soziale Einrichtungen ( Heime, Krankenhäuser) eine Betreuung an, zum Teil stellen die Betroffenen auch den Antrag selbst, wenn sie nicht mehr mit der Umwelt klar kommen.
 

Auswahl des Betreuers?

Die Betreuer werden in folgender Rangfolge vom Amtsgericht bestimmt. Ein Abweichen ist nach dem Gesetz nur bei wichtigem Grund zulässig!

Nicht Betreuer sein können:
Können mehrere Betreuer bestellt werden?

Das Gesetz sieht in der Regel nur einen Betreuer vor. Gewichtige Gründe können zur Bestellung mehrere Betreuer führen. Ein solcher gewichtiger Grund ist z.B. gegeben, wenn Eltern das gemeinsame Sorgerecht eines geistig behinderten Kindes hatten und diese Sorge nach Volljährigkeit als Betreuung weiterführen wollen.

nach oben






Welche Aufgabe hat die Betreuungsbehörde?
Die Betreuungsbehörde ermittelt für das Amtsgericht und berät die Beteiligten. Sie sucht in der Regel den Betreuten auf und redet mit ihm, seinen Angehörigen oder je nach Fall mit anderen Personen, die den Betreuten kennen. Die Betreuungsbehörde gibt anschließend dem Gericht eine Stellungnahme (Betreuungsgutachten) ab und schlägt einen Betreuer vor. Auf jeden Fall erhält die Betreuungsbehörde Nachricht von der beabsichtigten Betreuungsanregung und die Entscheidung des Gerichts. Sie kann gegen Entscheidungen des Gerichts Rechtsmittel einlegen.
Sie beglaubigt auch Vorsorgevollmachten.

 

Was ist ein Verfahrenspfleger?

Manchmal wird das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellen. Dieser hat die Aufgabe, im Interesse des Betreuten auf die Richtigkeit des Verfahrens zu achten und darauf hinzuwirken, dass das Gericht eine gesetzmäßige und angemessene Entscheidung trifft. Das Gericht kann auf einen Verfahrenspfleger verzichten, wenn es begründet, dass keine erheblichen Interessen des Betroffenen betroffen sind, wenn ein Betreuer bestellt wird.

Was geschieht bei der Betreuerverpflichtung?
Der Betreuer erhält dann wenig später vom Rechtspfleger eine Nachricht und muss zur Betreuerverpflichtung zum Amtsgericht erscheine. Dort wird ihm ein Betreuerausweis übergeben. Der Betreuer wird zur Führung der Betreuung belehrt, ihm wird ein Vermögensverzeichnis übergeben. Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten in diesem Vermögensverzeichnis aufzuführen und dieses dem Gericht zu übersenden.
 

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die "Beschwerde" (nicht zu verwechseln mit der Dienstaufsichtsbeschwerde) gegeben. Sie wird zweckmäßigerweise beim Amtsgericht eingelegt. Sie kann schriftlich erfolgen oder beim Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtspfleger) abgegeben werden. Das Amtsgericht prüft nämlich zunächst, ob es selbst der Beschwerde abhilft. Wenn es nicht abhilft, wird die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine Rechtsmittelfrist gibt das Gesetz nicht, einzelne Gerichte meinen aber dennoch, das bei sehr später Beschwerde diese verfristet sein kann.

 

Einzelne Entscheidungen (z.B. gegen den Einwilligungsvorbehalt) werden ohne Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts sofort dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses Rechtsmittel heißt deshalb "sofortige Beschwerde". Sie muß in einer bestimmten Frist eingereicht werden ( in der Regel 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses).

Ohne zunächst ein Rechtsmittel einzulegen, kann auch beim Amtsgericht einen "Antrag zur erneuten Prüfung" der Entscheidung gebeten werden, (allerdings hemmt das die Frist der sofortigen Beschwerde nicht, die meist zulässige Beschwerde ist eh nicht fristgebunden!).

 

Überprüfung der Betreuung
Das Gericht prüft auf Anregung einer der Beteiligten die Notwendigkeit der bestehenden Betreuung. Zumindest alle sieben Jahre  (für Beschlüsse nach dem 1.7. 2005) wird dies auch ohne Anregung vom Gericht ausnahmslos überprüft, selbst bei dauerhaft geistig behinderte Menschen. Diese Überprüfungsfrist kann vom Gericht kürzer bestimmt werden, sie wird im Betreuungsbeschluss festgesetzt. Ein Fristüberschreitung kommt vor, wenn das Gericht überlastet ist, dies läßt aber nicht die Betreuung auslaufen oder unwirksam werden.

nach oben

Führung der Betreuung
 

Wie  soll die Betreuung geführt werden? §1901 BGB

Der Maßstab ist das Wohl und die Wünsche des Betroffenen, soweit es  zumutbar ist (§ 1901 Abs. Satz 1 letzter Halbsatz). Wichtig ist auch der persönlicher Kontakt zwischen Betreuer und Betreuten.

 

Generell sind wichtige Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen (§ 1901 Abs.2 Satz 3 BGB) Der Betreute sollte die Dinge selbst erledigen, die er selbst verantwortlich erledigen kann.

Maßstab ist das Wohl des Betreuten und nicht die Interessen anderer. Vorhandenes Vermögen sollte zum Wohl des Betroffenen verwendet und nicht zwingend vermehrt werden. Der Betreuer hat auch Geldmittel aufzubrauchen, wenn der Betreute keine unvernünftigen Wünsche äußert. Es besteht z.B. gegenüber der Allgemeinheit keine Verpflichtung des Betreuers, das sozialhilferechtliche Schonvermögen des Betreuten zu erhalten, um zum Beispiel seine Beerdigung finanzieren zu können.

Der Betreuer muss aber nicht allen unvernünftigen Geldausgaben nachkommen und kann auch übermäßigen Alkoholkonsum entgegenwirken. Soweit keine Alkoholkrankheit vorlag, muss der Betreute aber nicht abstinent leben.

Es dient auch nicht dem Betreuten, Schulden zu regulieren, wenn ihm dadurch kaum etwas zum Leben übrigbleibt. Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen sollten bei der Schuldenregulierung nicht aus dem Auge verloren werden.
 

Welche Entscheidungen kann der Betreuer nicht treffen?

Höchstpersönliche Entscheidungen kann nur der Betreute vornehmen, also nicht der Betreuer entscheiden:
dies sind z.B:

Testament, Erbvertrag, (möglich aber Erbausschlagung durch den Betreuer)
Eheschließung (der Betreute kann durchaus heiraten, wenn er ehefähig ist, also die Bedeutung einer Eheschließung erfaßt. Dazu sind auch oft geistig behinderte Menschen in der Lage. Sie leben auch tatsächlich dann eine Ehe, die oft stabiler ist als manch andere Ehe. Die Ehefähigkeit muß das Standesamt ermitteln, wenn es Zweifel hat.
Abtreibung (nicht wenige Gerichte meinen, bei Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren könnte der Betreuer oder das Gericht entscheiden; nehmen dann überaus schnell eine mögliche erhebliche seelische Gefährdung der Mutter an und verhindern somit nach ihrer Meinung lebensunwertes Leben).

andere Entscheidungen
Elterliche Sorge (soweit der Betreute für seine Kinder nicht mehr richtig sorgen kann, sind die Jugendämter und das Familiengericht zuständig, eine Regelung der elterlichen Sorge zu treffen, die dem Kindeswohl entspricht. In diesem Verfahren ist nicht das Wohl des Betreuten, sondern das Wohl des Kindes maßgebend.
Ehescheidung: der Betreuer kann den Betreuten bei der Scheidung vertreten, vor dem Familiengericht besteht eingeschränkt ein Anwaltszwang. Der Betreuer dürfte aber, soweit der Betreute das nicht selbst wünscht, von sich aus nicht die Scheidung ohne den Willen des anderen Ehegatte betreiben können, zumal hierfür erforderlich ist, das die Eheleute ein Jahr in Trennungsabsicht getrennt gelebt haben, soweit keine unzumutbare Härte (Mordversuch etc.) vorliegt.
 

Welche Entscheidungen darf der Betreuer nur mit der "Genehmigung des Vormundschaftgerichts" entscheiden?

Entscheidungen durch den Richter


Entscheidungen durch den Rechtspfleger




 

Unterbringung

Ist die zwangsweise Einweisung zur Heilbehandlung in eine geschlossene Abteilung eines Psychiatrie, wenn der Betroffene über seine Heilbehandlung krankheitsbedingt nach vernünftigen Erwägungen nicht mehr selbst entscheiden kann. Meist wird diese Maßnahme bei schizophrenen Erkrankungen getroffen, manchmal auch bei manisch depressiven Erkrankungen oder bei krisenbedingten ernstlichen Selbstmordabsichten.

Eine regelmäßige zwangsweise Heilbehandlung außerhalb der Unterbringung (wie z.B. zwangsweise Depotspritzen beim behandelnden Psychiater) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässig. Dies wird von manchen Gerichten anders gesehen, die die zwangshaften Depotspritzen als ein weniger starken Eingriff als die Unterbringung ansehen, was wegen der zeitlichen und fachlichen Dimension meiner Meinung aber nicht richtig ist.

Es gibt zwei rechtliche Arten der Unterbringung:.

  1. die "fürsorgliche" nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 1906 BGB und
  2. die wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach den Gesetzen für psychisch Kranke  der einzelnen Länder.
 
zu 1. die fürsorglich Unterbringung nach dem BGB
Eine Unterbringung nach dem BGB ist  nur bei Eigengefährdung des Betroffenen wegen einer Lebens- oder erheblichen Gesundheitsgefahr möglich. Wegen einer Vermögensgefährdung darf nicht untergebracht werden!

Der typische Fall ist die Selbstmordgefahr. Eine erhebliche Gefahr sehen manche Gerichte auch bei Drohen der Chronifizierung einer Schizophrenie (oder Manie) mit dem damit verbundenden Persönlichkeitsabbau oder wenn durch die Krankheit extreme Zustände (z.b. Leben zwischen eigenen Fäkalien) geschaffen werden, die nach allen Wertungen menschenunwürdig sind.

Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefährdung wegen möglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefährdung. Dies erscheint mir aber weit hergeholt, um eine wegen der fehlenden Mitwirkung der Verwaltungsbehörde unzulässige Entscheidung zu rechtfertigen.

Die Unterbringung erfolgt auf Antrag des Betreuers und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist vom Vormundschaftsgericht selbst angeordnet werden (§ 1846 BGB). In diesem Ausnahmefal ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es ei denn ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.

zu 2. die Unterbringung wegen Störung der öffentlichen Sicherheit (Landesgesetze für Unterbingung psychisch  Kranker)
Die Unterbringung aufgrund Landesgesetze ist möglich auf Antrag einer dafür zuständigen Verwaltungsbehörde (Kreisbehörde, Landratsamt), bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet bei einer einer Gefährdung von Rechtsgüter anderer (Fremdgefährdung) aber auch die des Betroffenen (Eigengefährdung). Bei der Fremdgefährdung müssen aber bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet sein, ruhestörender Lärm oder kleinere Vermögensdelikte scheiden aus.

Gewalt in der Ehe aus Wut, Frust, Rache oder Enttäuschung reichen auch nicht aus, selbst wenn Ehegatten sich umbringen wollen. Eine Unterbingung wird nur durch schwerwiegende krankheitsbedingte Ursachen wie Schizophrenie etc. begründet. Bei Gefährdung von Kindern wird gewöhnlich das Erfordernis der psychischen Erkrankung ncht so hoch angesetzt, weil Kinder mehr auf den Schutz des Staates vor krankhaften Personen angewiesen sind als andere.

Gemeinsames gerichtliches Verfahren

Beide Unterbringungsarten sind vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen.. Die Unterbringung nach Landesgesetzen wäre wegen der Gefahr der öffentlichen Sicherheit zwar systemlogisch eine Sache der Verwaltungsgerichte, das war früher auch mal so. Wegen der Überschneidungen beider Gerichtsarten gab es aber Zuständigkeitstreitigkeiten, jedes Gericht schob dem anderen die Entscheidung zu, so daß heute nach dem Gesetz (FGG) ausschließlich das Vormundschaftsgericht entscheidet.

Bei vorläufiger Unterbringung wegen Gefahr in Verzug kann bis sechs Wochen eingewiesen werden, diese Frist kann zwecks Prüfung einer längerer Unterbringung und Beobachtung nochmal um 6 Wochen verlängert werden. In der Praxis wird meistens für sechs Wochen eingewiesen, eine längere Unterbringung als insgesamt drei Monate sind aufgrund vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung selten.

Folgende Mindeststandards sind auch bei Gefahr in Verzug vom Gericht vor Beschlußfassung eigentlich einzuhalten:

Das Gericht hat abzuwägen, ob die Gefährdung der Rechtsgüter anderer oder Gesundheitsgefährdung des Betroffen eine Unterbingung und somit eine Einschränkung des Freiheitsrechts des Betroffenen, einschließlich des Rechts des Betroffenen zur Krankheit rechtfertigt und verhältnismäßig sit (Verhältnismäßigkeitsprinzip).

Das Bundesverfassungsgericht stellt nach einer Entscheidung hohe Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhaltes, so daß Unterbringungsverfahren nunmehr manchmal länger dauern, was manchmal z.b. den Tod des Betroffenen während des Verfahrens zur Folge hat.
So soll die Attentäterin im Falle des Politikers La Fontain vorher auffällig gewesen sein und die Behörden sollen penibel und recht lange nach einer rechtlichen Handhabe zur Einweisung gesucht haben. Die drohende Fremdgefährdung war damals wahrscheinlich wie so oft zwar denkbar, aber nicht konkret voraussehbar.

Vorläufige Unterbringung wegen Gefahr in Verzug durch die Polizei

Die Polizei kann nach den meisten Landesgesetzen -soweit kein Richter erreichbar ist-, bei Gefahr in Verzug den Betroffenen in die Psychiatrie schaffen, welches das Gericht dann kurzfristig benachrichtigen muß. Folgt binnen 24 Stunden kein Beschluß, ist der Betroffene zu entlassen.

Einweisungspraxis

Die gesetzlichen Vorgaben werden häufig von Polizei-, Behörden und Gerichten nicht eingehalten. Die Polizei schafft z.b. den Betroffenen gleich in die Psychiatrie, obwohl eine richterliche Entscheidung möglich wäre. Gerichte weisen ohne Antrag der Verwaltungsbehörde nach den Ländergesetzen ein,
manche hören den Betroffenen aus Unwissenheit, Unsicherheit oder Bequemlichkeit erst gar nicht an. Schon der amtliche Beschlußvordruck für die Gerichte sieht bei Gefahr in Verzug - entgegen der Gesetzeslage und aller höchstrichterlichen Rechtsprechung - von der Anhörung ab!

Unterbringungsähnliche Maßnahmen (Bettgitter, Rollstuhlgurt, Piepser)

Es gab in der Vergangenheit wohl Altenheime, die zugleich Pflegeheime waren und bei denen die Bettgitter nachts hochgestklappt wurden, damit auch die rüstigeren alten Leute im Bett bleiben, ob sie wollen oder nicht. Um diese oft unnötigen freiheitsentziehenden Maßnahmen zu unterbinden, bestimmte der Gesetzgeber, das diese vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden müsse.

Die Maßnahme muß freiheitsentziehend wirken. Wenn der Betroffene die Maßnahme ausdrücklich möchte, weil er sie als Schutz vor dem Herausfallen empfindet, liegt kein zu genehmigende Maßnahme vor.
Wenn er sich nicht äußern kann, aber die Maßnahme offenbar toleriert oder der Betroffene ist bettlägrig, kann ohne Hilfe das Zimmer nicht verlassen, da scheiden sich die Meinungen der Gerichte in der Praxis. Für manche Gerichte reicht die Hinderung irgendeines auch unwillkürlichen Bewegungsdranges, andere meinen die Freiheit vor dem Herausfallen aus dem Bett sei mit dem Erfordernis der Bettgittergenehmigung nicht gemeint. der Betroffene müsse schon körperlich in der Lage seine Freiheit auszuüben. So genügt nach dieser Meinung auch die Möglichkeit, wenn die Bettgitter bei Bedarf auf Wunsch des Betreuten runtergeklappt werden, um vom Genehmigungserfordernis abzusehen.
Vereinzelte Gerichte dehnen die Genehmigungspflicht auch auf Krankenhausaufenthalte z.B Intensivstation aus, die meisten zählen jedoch kürzerfristige Aufenthalte im Krankenhaus nicht darunter. Am besten man erkundige sich beim zuständigen Amtsgericht, wie es dort gehandhabt wird.

Den Antrag auf Bettgitter ist aber mit Eigengefährdung des Betreuten (wie Stürze aus dem Bett oder Herumrennen bis zur Erschöpfung), nicht jedoch mit Belästigungen anderer (durch nächtliches Herumpazieren -keine richtige Eigengefährdung-) zu begründen.

Der Antrag sollte kurz begründet werden, was das Verfahren beschleunigt.

Zu erwähnen ist vor allem:

Gleiche Problematik gilt auch für Rollstuhlgurte. Diese sind aber meist weniger einschränkend, sondern gewähren oft mehr Freiheit, wenn die Betroffenen nicht laufen können.

Ob Piepser, die den orientierungslosen alten Menschen vor dem Verlassen des Heimes hindert, freiheitseinschränkende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs.4 BGB sind, ist umstritten und wird unterschiedlich gehandhabt.
Es wird einmal argumentiert, als Überwachungsmaßnahme wirken diese freiheitseinschränkend. Nach anderer Auffassung sei in § 1906 BGB nur ein "Einsperren" gemeint, wenn der Betroffen sich nur verläuft oder durch Überredung oder List freiwillig ins Heim zurückkehrt, läge kein zu genehmigender Tatbestand vor. Die Überwachungsmaßnahme ist dann lediglich eine Einschränkung des informellen Selbstbestimmungsrechtes, welches zum Aufgabenkreises des Betreuers gehören kann ( mit der Folge, das die Maßnahme nur alle 5 Jahre (anstelle 2 Jahre) überprüft werden muß!.

Soweit Bettgitter zu genehmigen sind, ist die gleiche Verfahren wie bei der Unterbringung einzuhalten. Es muß zumindest ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden (Hausarzt reicht hier auch nicht) und der Betroffene muß angehört werden. Dieses dauert meist eine Zeit.

Wie wird die Dauer des gerichtlichen Verfahrens überbrückt?

Den Betroffenen aus dem Bett stürzen zu lassen, kann nicht richtig sein! Schenkelhalsbrüche und die Folge, das der Betreute gar nicht mehr laufen kann, sind leider häufig Folgen unterbliebener Bettgitter bis zur gerichtlichen Entscheidung.

Das Heim und der Betreuer sollten sogleich ein Antrag bei Gericht auf Genehmigung der Bettgitter stellen. MIt Antragstellung aht das Heim alles verscuht zu veranlassen, Verzögerungen aht nunmehr das Gericht zu vertreten.
Bis zur Entscheidung des Gerichts dürfte eine Gefahr in Verzug vorliegen, bei der der Betreuer entscheiden kann (§ 1906 Abs.3 BGB). Soweit noch kein Betreuer bestellt wurde, kann nach meiner Meinung das Heim aus dem Gedanken der mutmaßlichen Einwilligung und des Notstandes die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn unmittelbare Gefahr besteht (vom Heimarzt bestätigen lassen). Aber auch das Gericht kann selbst über § 1846 BGB bis zur Bestellung eines Betreuers entscheiden (notfalls generelle Meinung des Richters telefonisch erfragen!). Häufig wird das Gericht anordnen, das die Maßnahme bis zur gerichtlichen Entscheidung erst einmal getroffen werden soll. Anders ist die Rechtslage, wenn der Betroffene in Kenntnis des Risikos die Maßnahme ausdrücklich ablehnt, was dann zu akzeptieren ist.
 

Wie ist das mit der Beendigung von lebensverlängernden Maßnahmen?

Der Bundesgerichtshof hat 2003 entschieden, die Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen müsse vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden, wenn feststeht, das der Betreute die lebensverlängernde Maßnahme nicht wollte und wenn ein Sterbeprozeß vorliegt. Der Patient habe schließlich das Recht in Grenzen selbst mitzubestimmen, wie der Sterbeprozeß abläuft. Der Betreuer habe einen Anspruch darauf feststellen zu lassen, ob ihre Entscheidungen in dieser heiklen Frage, dem Willen der Betroffen entsprechen.

Diese Auffassung ist aber umstritten, weil eine gesetzliche Regelung noch aussteht. Manche Gerichte verweigern einfach eine Entscheidung mit der Begründung, es läge nunmehr keine planwidrige Gesetzeslücke vor, da der Gesetzgeber inzwischen mit der Änderunge des Betreuungsrechtes hätte tätig werden können.

nach oben


 

Erhält der Betreuer eine Vergütung oder Aufwendungsersatz?
Ehrenamtliche Betreuer, zu denen auch Angehörige zählen, bekommen ihren erforderlichen Aufwand auf Antrag (es gibt Ausschlussfristen) ersetzt. Hierzu zählen Fahrt-, Telefon-, Schreib- und Portokosten, aber nicht eine Vergütung für die aufgewendete Zeit. Wer die Einzelabrechnung scheut, kann eine jährliche Pauschale von etwa 300 Euro geltend machen, was die Regel ist. Nur bei sehr vermögenden Betreuten und einer umfangreichen Tätigkeit kann der ehrenamtliche Betreuer eine Vergütung erhalten.

Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer erhalten zusätzlich eine Vergütung nach einer Pauschale. Diese richtet sich nach folgenden Kriterien:

Für eine Erstbetreuung eines nicht vermögenslosen Betreuten wird die für die ersten drei Monate 8 Stunden vergütet. Danach reduziert sich dievergütete Stundenzahl. Für einen vermögenslosen Betreuten im Heim wird nach dem ersten Jahr der Betreuung lediglich 2 Stunden monatlich vergütet.
Je nach Berufsqualifikation wird diese Stundensatz mit 27 €, 33,50 € (Berufsausbildung) und 44 € (Hochschulabschluss) multipliziert. Aufwendungen und Mehrwertsteuer sind in der Pauschale enthalten.
So kostet die berufliche Betreuung mindestens 54 Euro und höchstens 352 Euro im Monat.

Dies ergibt folgende Tabelle (aus 2005, keine Gewähr):
 
 

Heimbewohner
1- 3 Monat
3- 6  Monat
7-12 Monat
Schnitt 1.Jahr
ab 1 Jahr
vermögenslos 
121,50 €  150,75 € 198 €
94,50 €  117,50 € 154 €
81 €  100,50 € 132 €
54 € 67 € 88 €
vermögend
148,50 €  189,50 € 242 €
121,50 €  150,75 € 198 €
108 €  134 € 176 €
67,50 € 83,75 € 110 €

 
nicht im Heim
1- 3 Monat
3- 6  Monat
7-12 Monat
Schnitt 1.Jahr
ab 1 Jahr
vermögenslos 
189 234,50 € 308 €
148,50 €  184,50 € 242 €
135 €  167,50 € 220 €
94,50 € 117,50 € 154 €
vermögend
229,50 €  284,75 € 374 €
189,50€  234, € 308 €
162 €  201 € 264 €
121,50 € 150,75 € 198 €

 

Beim Vereinsbetreuer erhält die Vergütung der Verein, der wiederum dem Vereinsbetreuer ein Gehalt zahlt. Der Betreuungsverein bezalht eine geringere Mehrwertsteuer, was verfassungsrechtlich bedenklich ist.

Wer muss die Vergütung zahlen?

Die Aufwandsentschädigung und Vergütung muss d. Betreute zahlen. Bei mittellosen Betreuten wird die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt. Ob jemand mittellos ist, richtet sich nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen. Ein eigengenutztes Haus, üblicher Haurat und ein Schonvermögen von ca. 2300 Euro in Geld, Sparbuch oder Wertpapieren bleibt daher ausser Betracht. Auch eine niedrige Rente.

Die Vergütung ist vom Betreuer beim Amtsgericht zu beantragen. Es ergeht ein Beschluss, das der Betreuer sich die Summe aus dem Vermögen des Betreuten nehmen kann oder die Vergütung aus der Staatskasse erfolgt. Bei mittellosen Betreuten wird die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt. Ob jemand mittellos ist, richtet sich nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen. Ein eigengenutztes Haus, üblicher Haurat und ein Schonvermögen von ca. 2300 Euro in Geld, Sparbuch oder Wertpapieren bleibt daher ausser Betracht.

Welche Ausbildung ist für den Beruf eines Berufsbetreuers erforderlich?

Das Gesetz sieht keine besondere Ausbildung vor. Sie ist eine selbstständige Tätigkeit, die Gewerbeanmeldung reicht an für sich.
Die Gerichte setzen aufgrund des Überangebots an Berufsbetreuern häufig Berufsbetreuer mit Qualifikationen aus dem Sozial-, Wirtschafts- oder Rechtsbereich ein. Der Betreuer hat zudem folgende Fertigkeiten aufzuweisen:

nach oben

Wann arbeitet ein Betreuer schlecht?(Meinung des Verfassers,  Kritik erwünscht! aber: Nobody is perfect ! )

  1. der Betreuer hat kaum persönlichen Kontakt zum Betreuten, sondern regelt nur dessen Finanzen und Schulden
  2. der Betreuer macht fast alles was der Betreute möchte, auch wenn dies nicht sinnvoll ist
  3. der Betreuer berücksichtigt nicht, das mitunter das Anliegen querulatorischer, psychisch Kranker berechtigt sein kann und überprüft es es erst gar nicht
  4. der Betreuer setzt nur das um, was andere z.b. Pflegeheime, Ärzte, Gläubiger, Gerichte, Behörden, Vermieter, Angehörige wollen ohne genügend die Interessen des Betreuten zu vertreten.
  5. der Betreuer unternimmt andererseits auch nichts, um Konflikte mit der Umwelt zu lösen
  6. Er springt gleich, wenn das z.b. vom Heim oder Vermieter erwünscht wird oder er holt andererseits wochenlang im Pflegeheim noch nicht mal die Post des Betreuten ab.
  7. der Betreuer schiebt seine Entscheidungen und Verantwortung auf andere (Gericht, Heime, Ärzte, Behörden, Betreuten) ab
  8. der Betreuer selbst gibt dem Betreuten Darlehen
  9. der Betreuer bezahlt Schulden ohne deren Berechtigung (ggf. anwaltlich) zu überprüfen (häufig sind Verträge mangels Schuldfähigkeit nichtig und Urteile und Vollstreckungsbescheide wegen Zustellung an einen nicht Prozeßfähigen nicht rechtskräftig)
  10. der Betreuer beachtet Pfändungsfreigrenzen nicht, reguliert alle Schulden und läßt den Betreuten dabei fast verhungern. Er kommt gar nicht auf die Idee Zahlungen mit Teilforderungsverzichte auszuhandeln oder Insolvenzverfahren zu beantragen
  11. der Betreuer prüft die Rechtmäßigkeit von Sozialhilfebescheiden nicht, sondern legt grundsätzlich keine Rechtsmittel ein. Er begnügt sich mit dem Regelsatz ohne den Bedarf des Behinderten zu berücksichtigen, stellt keine Anträge auf Haushaltshilfen oder andere Sonderleistungen
  12. der Betreuer erkennt nicht, wann er überfordert ist und ein Spezialist benötigt wird. Er nimmt z.b. nie anwaltliche Hilfe zu Rate, weil es ja etwas kosten könnte (oder er weniger Zeit vergütet erhält), selbst wenn Beratungshilfe oder PRozeßkostenhilfe in Frage käme
  13. der Betreuer bildet sich nicht weiter
  14. der Betreuer hat keine Ahnung, welche Medikamente welche Wirkungen haben und überprüft die Art und Dosierungen der dem Betreuten verabreichten Medikamente gar nicht. Er kümmert sich nicht darum, das möglicherweise neuere, teurere Medikamente (z.b. Schizophrenie, Alzheimer) entwickelt werden, die besser sein können .
  15. der Betreuer ist mit Ausgaben zugunsten des Betroffenen knauserig und spart für die Erben. Er organisiert keine Freizeitmöglichkeiten oder jemand gegen geringe Bezahlung, der mit der alten Person, die im Pflegeheim wohnt, regelmäßig spazieren geht, selbst wenn dafür ein dringendes Bedürfnis besteht
  16. der Betreuer stellt bei Konfliktlagen und unbotmäßigem Verhalten des Betroffenen oft auf Forderung Dritter gleich Unterbringungsantrag beim Vormundschaftsgericht. Er interpretiert jegliches antriebsarmes Mißfallen der Behandlung als Verweigerung ohne zu versuchen, den Betroffenen autoritär zu überreden, sich freiwillig behandeln zu lassen. (Die drängelnde Aufforderung erst einmal mitzufahren oder es wird Polizei und Richter geholt, reicht häufig aus um ein Unterbringungsverfahren zu vermeiden).
  17. der Betreuer stellt unüberlegt Anträge (Einwilligungsvorbehalt, Bettgitter, Operationen) beim Vormundschaftsgericht ohne sich selber Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen, ob eine Genehmigung überhaupt benötigt wird. Dem Gericht wird nicht der Sachverhalt geschildert, warum ein Bescheid verlangt wird, welche Gefahren drohen und meist nicht, wie der Betroffene dazu steht. Die Begründungen sind allgemein (z.b. schließt wahllos Verträge ab) gehalten, ohne so konkret zu sein, das sie dem Betroffenen vorgehalten werden können (z.b. Handyvertrag xy)
  18. der Betreuer akzeptiert jede Entscheidung des Gerichts oder legt andererseits Rechtsmittel aus rechtstheoretischen Erwägungen ein, ohne das dies dem Betroffenen in der Praxis nützen würde
  19. der Betreuer hat kein Augenmaß, wann er geringe Fälligkeiten auch ohne Vergütung leisten sollte (kleine Besorgungen etc.)



Links:
http://wiki.btprax.de           Betreuungslexikon (überwacht verwaltet vom führenden Betreuungsrechtler Deinert)
betreuung-mit-zukunft.de    Betreuung mit Zukunft - alle Infos und Stellungnahmen zur neuen Betreuungsreform 2004]
bdb-ev.de                          Internetseite des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen (BdB]
vfbev.de                             Internetseite des Verbandes freiberuflicher BetreuerInnen (VfB)]
betreuerhaftung.de              Volltextgerichtsentscheidung zur Haftung des Betreuers]
andre-krueger-online.de      Betreuungsrecht und andere Rechtsgebiete
rwiese.de                            Seite eines Betreuers mit Unmengen an Infos und nützlcihen links
juristische-betreuung.de       a
Sozialhilfe:
sozialhilfe-online.de ,
sozialservice.de , mit allerlei nützlichen Links
tacheles-sozialhilfe.de
sozialhilfe24.de,
siehe auch Rechtlinks

Krankheiten und Behinderungen
Alkohol: alkoholratgeber.de, forum-alkoholiker.de , karwoll.de,
Schizophrenie: kompetenznetz-schizophrenie.de, medizin-netz.de/framesets/fseticenterschizophrenie.htm,
Messiesyndrom :   femmessies.de, messie-selbsthilfe.de, messies-syndrom.de,

bundesverfassungsgericht.de (Stichworte Betreuuung, Unterbringung etc. eingeben)
bundesgerichtshof.de

auf Rückmeldungen, allgemeine Fragen, Ergänzungsvorschläge und Kritik würde ich mich freuen,
(Fehler meinerseits vorbehalten, eine konkrete Rechtsberatung wird nicht gegeben, hierfür sind Anwälte zuständig)

  kambodschajoe@hotmail.com

nach oben